§§
Satzung des 1958 gegruendeten IBV
1. Abschnitt : Name, Sitz, Zweck, Verbandstaetigkeit
§ 1 Name und Sitz des Verbandes
1. Der Verband fuehrt den Namen : Internationaler Brauereikultur-Verband, abkekuerzt : IBV
2. Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart.
3. Der IBV verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
"Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabeordnung, er
ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des IBV duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes
fremd sind, oder durch
unverhaeltnismaessig hohe Verguetung beguenstigt
werden.
§ 2 Zweck des Verbandes
Zweck des Verbandes ist es, den Bereich des Kulturgutes, der sich um
das Volksgetraenk BIER
in vielfaeltigsten Erscheinungsformen entwickelt hat, zu bewahren,
zu pflegen und zu foerdern -
insbesondere unter den Gesichtspunkten
- Geschichte des Bieres
- Literatur ueber Bier
- Befoerderungsmittel fuer Bier
- Behaeltnisse zum Biertransport
- Biertrinkgefaesse
- Bier-Werbetraeger
§ 3 Verbandstaetigkeit
1. Der Verband erfuellt seinen Verbandszweck insbesondere durch nachfolgende Taetigkeiten :
a) Pflege der Voelkerfreundschaft und der Voelkerverstaendigung
im Rahmen der Organisation
internationaler Ausstellungen,
Seminare und Tauschtreffen.
b) Herausgabe einer internationalen, in Teilbereichen
mehrsprachigen, periodisch erscheinenden
Verbandszeitschrift.
c) Auszeichnen von Persoenlichkeiten, die sich
besondere Verdienste im Sinne von § 2 dieser
Satzung erwarben.
d) Betreiben von Hilfs-, Unterstuetzungs- und
Informationseinrichtungen im Sinne von § 2
dieser Satzung.
e) Erstellen historischer Unterlagen.
2. Im Rahmen seiner Taetigkeit haelt der Verband unabhaengige und ungebundene
Kontakte zu
Behoerden und Verbaenden, Brauereien und Bierverlagen.
§ 4 Verbandssprache, Verbandsrecht
1. Die Verbandstaetigkeit wird in deutscher Sprache abgewickelt.
2. Gerichtsstand ist Stuttgart.
2. Abschnitt : Mitgliedschaft und Beitrag
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des IBV kann jede voll geschaeftsfaehige natuerliche Person
werden. Beschraenkt
geschaeftsfaehige Personen beduerfen zur Mitgliedschaft
der Einwilligung ihres gesetzlichen
Vertreters.
2. Mitglied koennen auch juristische Personen werden.
3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den IBV.
4. Die Beitrittserklaerung ist schriftlich vorzulegen.
5. Ueber die vorlaeufige Aufnahme entscheidet der Praesident.
6. Die Hauptversammlung entscheidet ueber die Aufnahme.
7. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Hauptversammlung ist unanfechtbar.
8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme
a) auf Teilnahme an der verbandspolitischen
Willensbildung durch Diskussion, Antragstellung, Abstimmungen
und Ausueben des Wahlrechts,
b) auf Information durch Zustellung der Verbandszeitschrift,
c) auf Nutzung der vom IBV unentgeltlich oder
gegen Entgelt angebotenen Einrichtungen im
Sinne von § 3
(1) dieser Satzung.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
a) fuer die Ziele des IBV einzutreten, die
Satzung und die satzungsgemaess gefassten
Beschluesse anzuerkennen
und zu beachten,
b) im voraus die festgesetzten Mitgliedsbeitraege
zu entrichten. Bei Verzug des
Mitgliedsbeitrages
ruhen alle Rechte besonders im Sinne von § 6 Absatz 1.
3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den IBV erworben haben,
koennen mit der
Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Vorschlaege
sind vom Praesidium zu pruefen und
der Hauptversammlung begruendet zur Entscheidung
vorzulegen. Ehrenmitglieder sind
beitragsfrei.
§ 7 Austritt der Mitglieder
1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von vier
Wochen nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres zulaessig.
2. Der Austritt ist dem Praesidium schriftlich zu erklaeren. Zur Einhaltung
der Kuendigungsfrist
(Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklaerung
an ein Mitglied des Praesidiums
erforderlich.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.
§ 8 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulaessig.
3. Ueber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Praesidiums die Hauptversammlung.
4. Das Praesidium hat seinen Antrag dem auszuschliessenden Mitglied
mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der
ueber den Ausschluss
entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht
anwesend war,
unverzueglich nachweislich bekanntgemacht werden.
§ 9 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet ausserdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem IBV aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit
einem Vierteljahresbeitrag im
Rueckstand ist und der Jahresbeitrag auch nach schriftlicher
Mahnung durch den
Schatzmeister nicht innerhalb von 2 Monaten nach
Absenden der Mahnung voll entrichtet ist.
Die Mahnung erfolgt mittels Brief an die letzte
dem IBV bekannte Anschrift des Mitgliedes.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung wird mit deren Absendung wirksam.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Praesidiums,
der dem
betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2. Seine Hoehe bestimmt die Hauptversammlung.
3. Der Beitrag ist jaehrlich im voraus zu zahlen.
4. Erfolgt der Beitritt bis zum 30. Juni, ist der volle Jahresbeitrag
zu entrichten ; bei Eintritt ab
dem 1. Juli sind der halbe Jahresbeitrag und der
Beitrag der folgenden Jahres zu bezahlen.
5. Eine Aufnahmegebuehr wird erhoben, deren Hoehe die Hauptversammlung festlegt.
6. Im begruendeten Fall kann das Praesidium einen ermaessigten Beitrag festsetzen.
3. Abschnitt : Organisation, Organe
§ 11 Gliederung
1. Der IBV ist ein Bundesverband.
2. Im Bedarfsfalle koennen raeumliche Untergliederungen vorgenommen
werden ; Einzelheiten
dazu regelt die Hauptversammlung.
§ 12 Organe des Verbandes
Organe des IBV sind
a) die Hauptversammlung §§ 13 bis 17
b) das Praesidium
§§ 18 und 19
§ 13 Hauptversammlung
1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des IBV.
2. Die Hauptversammlung ist jaehrlich einmal, moeglichst in den ersten
fuenf Kalendermonaten,
einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn
der zehnte Teil der Mitglieder die
Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes
und der Gruende es verlangt.
3. Antraege zur Hauptversammlung kann jedes Mitglied oder das Praesidium
stellen. Antraege
muessen spaetestens drei Wochen vor der Hauptversammlung
eingereicht werden. Ueber die
Zulassung verspaetet vorgelegter Antraege entscheidet
die Hauptversammlung.
4. In der Hauptversammlung hat das Praesidium
- den Jahresbericht und
- den Jahreskassenbericht ueber das letzte Gescheftsjahr
vorzulegen. Das Geschaeftsjahr
ist das Kalenderjahr.
5. Ueber die Entlastung des Praesidiums ist Beschluss zu fassen.
6. In Wahljahren sind
- das Praesidium im Sinne von § 18 (1) und
- zwei Rechnungspruefer (§21 Abs. 1) zu waehlen.
7. Die Hauptversammlung entscheidet ueber Neuaufnahmeantraege des Berichtzeitraumes.
8. Fuer die Durchfuehrung der Hauptversammlung gilt die "Geschaeftsordnung
fuer die
Hauptversammlung"
§ 14 Form der Einberufung
1. Die Hauptversammlung wird vom Praesidium schriftlich unter Einhaltung
einer Ladefrist von
sechs Wochen einberufen.
2. Die Ladefrist gilt als eingehalten, wenn Tagungsort, Zeit und Gegenstand
der Beschlussfassung
(Tagesordnung) in der der Hauptversammlung vorausgehenden
Ausgabe der Verbandszeitschrift
veroeffentlicht sind.
3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Verbandszeitschrift
an die letzte bekannte
Anschrift der Mitglieder.
§ 15 Beschlussfaehigkeit
1. Beschlussfaehig ist jede ordnungsgemaess berufene Hauptversammlung.
2. Zur Beschlussfassung ueber die Aufloesung des Verbandes ist die Anwesenheit
von zwei
Dritteln der Mitglieder erforderlich.
3. Ist eine Beschlussfassung ueber die Aufloesung des IBV einberufene
Hauptversammlung nach
Absatz 2 nicht beschlussfaehig, so ist vor Ablauf
von 4 Wochen seit dem Versammlungstag
eine weitere Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen.
Die weitere Versammlung darf fruehestens 2 Monate
nach dem ersten Versammlungstag
stattfinden, hat aber jedenfalls spaetestens 4 Monate
nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die
erleichterte
Beschlussfaehigkeit (Absatz 5) zu enthalten.
5. Die neue Versammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen
Verbandsmitglieder
beschlussfaehig.
§ 16 Beschlussfassung
1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20
% der Anwesenden
ist schriftlich und geheim ueber den jeweiligen
Tagesordnungspunkt abzustimmen.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.
3. Zu einer Beschlussfassung, die eine Aenderung der Satzung enthaelt,
ist eine Mehrheit von
drei Vierteln erforderlich.
4. Zur Aenderung des Zwecks des IBV (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung
aller Mitglieder
erforderlich ; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
5. Zur Beschlussfassung ueber die Aufloesung des IBV ist eine Mehrheit
von vier Fuenfteln
erforderlich.
6. Bei jeder Beschlussfassung ist die geforderte Mehrheit nur nach der
Zahl der abgegebenen
Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Abs. 4 bleibt
hiervon unberuehrt.
§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschluesse
1. Ueber die in der Versammlung gefassten Beschluesse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen.
3. Jedes IBV-Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
4. Wer die Ungueltigkeit eines ordnungsgemaess beurkundeten Beschlusses
geltend macht,
hat den behaupteten Nichtigkeitsgrund zu beweisen.
§ 18 Praesidium
1. Das Praesidium besteht aus
- dem Praesidenten
- dem 1. und 2. Vizepraesidenten
- dem Schatzmeister
2. Das Praesidium wird durch die Hauptversammlung auf eine Amtszeit
von fuenf Jahren gewaehlt;
eine Wiederwahl ist moeglich.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Praesident und die beiden
Vizepraesidenten.
Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.
Im Innenverhaeltnis sind die Vizepraesidenten nur
befugt, in der Reihenfolge des Amtes von
ihrem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, wenn
der Praesident verhindert ist.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in Innenverhaeltnis
in der Weise beschraenkt, dass
bei allen Erwerbsgeschaeften und zu allen Verfuegungen
ueber Grundstuecke und
grundstuecksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines
Kredites ueber 1 000,00 DM
(in Worten : eintausend) die Zustimmung der Hauptversammlung
erforderlich ist.
4. Das Amt eines Mitgliedes des Praesidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem IBV.
5. Mehrere Praesidiumsaemter koennen nicht in einer Person vereinigt werden.
6. Scheidet waehrend der Wahlzeit ein Praesidiumsmitglied aus, beruft
das Praesidium ein
Ersatzmitglied. Verbleiben nach dem Ausscheiden
von Praesidiumsmitgliedern nicht mindestens
zwei gewaehlte Mitglieder im Amt oder scheidet gleichzeitig
mehr als die Haelfte der Mitglieder
aus, so muss eine Nachwahl auf einer ausserordentlichen
Hauptversammlung vorgenommen
werden.
7. Ersatzberufungen und Nachwahlen gelten immer nur fuer die noch verbleibende
Amtszeit der
laufenden Legislaturperiode.
§ 19 Geschaeftsfuehrung durch das Praesidium
1. Das Praesidium fuehrt ehrenamtlich die Geschaefte des IBV.
2. Der Praesident hat die Richtlinienkompetenz fuer die Erfuellung der Aufgaben des IBV.
3. Der Praesident ist Vorsitzender des Praesidiums.
4. Das Praesidium ist fuer alle Angelegenheiten des IBV zustaendig,
soweit die Regelung nicht
der Hauptversammlung vorbehalten ist.
5. Der IBV kann eine Geschaeftsstelle unterhalten, die der Aufsicht des Praesidenten untersteht.
6. Zur Wahrnehmung von Taetigkeiten im Sinne des § 3 der Satzung
kann das Praesidium
Mitglieder beauftragen.
7. Der Praesident
- beruft unter Zustellung einer vorlaeufigen Tagesordnung
und Wahrung einer Ladungsfrist
von sieben Tagen - bei besonderer
Dringlichkeit drei Tage - die Praesidiumssitzung ein,
- fuehrt den Vorsitz der Praesidiumssitzung.
8. Eine Praesidiumssitzung ist beschlussfaehig, wenn mindestens die
Haelfte der Praesidiums-
mitglieder anwesend ist ; sie stimmt mit einfacher
Mehrheit ab ; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn keine
geheime Abstimmung beantragt ist,
erfolgen die Abstimmungen mit Handzeichen.
9. In unaufschiebbaren Faellen handelt und entscheidet der Praesident
in eigener Verantwortung.
Das Praesidium ist in der naechsten Praesidiumssitzung
zu unterrichten.
10. Eine fernmuendliche Beschlussfassung ist zulaessig, wenn kein Praesidiumsmitglied
einer
fernmuendlichen Beschlussfassung widerspricht.
11. Ueber jede Praesidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Sitzungsleiter und
dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen
ist. Allen Praesidiumsmitgliedern ist das Protokoll
zuzuleiten.
4. Abschnitt : Rechnungswesen
§ 20 Rechnungswesen
Der Schatzmeister fuehrt die Kassengeschaefte nach den Grundsaetzen kaufmaennischen Handelns.
§ 21 Rechnungspruefer
1. Die zwei Rechnungspruefer und der Ersatzrechnungspruefer werden mit
dem Praesidium fuer
die gleiche Legislaturperiode gewaehlt. Sie ueberpruefen
die Kassenfuehrung.
2. Das Pruefergebnis ist dem Praesidenten vorzulegen.
3. Den Rechnungspruefern obliegt auch die Pruefung des Jahreskassenberichts.
Sie berichten
ueber das Ergebnis der Hauptversammlung und beantragen
die Entlastung des Praesidiums.
4. Nach Ablauf der Wahlperiode ist die Wiederwahl eines Kassenpruefers moeglich.
5. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen
§ 22 Verbandszeitschrift
Der IBV unterrichtet seine Mitglieder durch die Verbandszeitschrift.
§ 23 Aufloesung des IBV
1. Der IBV kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgeloest werden.
2. Die Anfallberechtigten bestimmt die Hauptversammlung.
3. Bei Aufloesung oder Aufhebung des IBV ist das Vermoegen zu steuerbeguenstigten
Zwecken
zu verwenden. Beschluesse ueber die kuenftige Verwendung
des Vermoegens duerfen erst
nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuehrt werden.
4. Die Liquidation erfolgt durch das Praesidium.
§ 24 Eintragung in das Vereinsregister
Der IBV soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
