IBV - Internationaler Brauereikultur-Verband e.V.

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  §§  Satzung des 1958 gegruendeten IBV
 
 
 

1. Abschnitt : Name, Sitz, Zweck, Verbandstaetigkeit

§ 1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband fuehrt den Namen : Internationaler Brauereikultur-Verband, abkekuerzt : IBV

2. Der Verband hat seinen Sitz in Stuttgart.

3. Der IBV verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnuetzige Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "Steuerbeguenstigte Zwecke" der Abgabeordnung, er ist selbstlos taetig und verfolgt nicht in
    erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des IBV duerfen nur fuer satzungsgemaesse Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
    erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch
    unverhaeltnismaessig hohe Verguetung beguenstigt werden.

§ 2 Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist es, den Bereich des Kulturgutes, der sich um das Volksgetraenk BIER
in vielfaeltigsten Erscheinungsformen entwickelt hat, zu bewahren, zu pflegen und zu foerdern -
insbesondere unter den Gesichtspunkten

- Geschichte des Bieres
- Literatur ueber Bier
- Befoerderungsmittel fuer Bier
- Behaeltnisse zum Biertransport
- Biertrinkgefaesse
- Bier-Werbetraeger

§ 3 Verbandstaetigkeit

1. Der Verband erfuellt seinen Verbandszweck insbesondere durch nachfolgende Taetigkeiten :

    a)  Pflege der Voelkerfreundschaft und der Voelkerverstaendigung im Rahmen der Organisation
         internationaler Ausstellungen, Seminare und Tauschtreffen.

    b)  Herausgabe einer internationalen, in Teilbereichen mehrsprachigen, periodisch erscheinenden
         Verbandszeitschrift.

    c)  Auszeichnen von Persoenlichkeiten, die sich besondere Verdienste im Sinne von § 2 dieser
         Satzung erwarben.

    d)  Betreiben von Hilfs-, Unterstuetzungs- und Informationseinrichtungen im Sinne von § 2
         dieser Satzung.

    e)  Erstellen historischer Unterlagen.

2. Im Rahmen seiner Taetigkeit haelt der Verband unabhaengige und ungebundene Kontakte zu
    Behoerden und Verbaenden, Brauereien und Bierverlagen.

§ 4 Verbandssprache, Verbandsrecht

1. Die Verbandstaetigkeit wird in deutscher Sprache abgewickelt.

2. Gerichtsstand ist Stuttgart.

2. Abschnitt : Mitgliedschaft und Beitrag

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des IBV kann jede voll geschaeftsfaehige natuerliche Person werden. Beschraenkt
    geschaeftsfaehige Personen beduerfen zur Mitgliedschaft der Einwilligung ihres gesetzlichen
    Vertreters.

2. Mitglied koennen auch juristische Personen werden.

3. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den IBV.

4. Die Beitrittserklaerung ist schriftlich vorzulegen.

5. Ueber die vorlaeufige Aufnahme entscheidet der Praesident.

6. Die Hauptversammlung entscheidet ueber die Aufnahme.

7. Die Ablehnung der Aufnahme durch die Hauptversammlung ist unanfechtbar.

8. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht auf Teilnahme

    a)  auf Teilnahme an der verbandspolitischen Willensbildung durch Diskussion, Antragstellung, Abstimmungen
         und Ausueben des Wahlrechts,

    b)  auf Information durch Zustellung der Verbandszeitschrift,

    c)  auf Nutzung der vom IBV unentgeltlich oder gegen Entgelt angebotenen Einrichtungen im
         Sinne von § 3 (1) dieser Satzung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht

    a)  fuer die Ziele des IBV einzutreten, die Satzung und die satzungsgemaess gefassten
         Beschluesse anzuerkennen und zu beachten,

    b)  im voraus die festgesetzten Mitgliedsbeitraege zu entrichten. Bei Verzug des
         Mitgliedsbeitrages ruhen alle Rechte besonders im Sinne von § 6 Absatz 1.

3. Mitglieder, die sich besondere Verdienste um den IBV erworben haben, koennen mit der
    Ehrenmitgliedschaft ausgezeichnet werden. Vorschlaege sind vom Praesidium zu pruefen und
    der Hauptversammlung begruendet zur Entscheidung vorzulegen. Ehrenmitglieder sind
    beitragsfrei.

§ 7 Austritt der Mitglieder

1. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kuendigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines
    Kalendervierteljahres zulaessig.

2. Der Austritt ist dem Praesidium schriftlich zu erklaeren. Zur Einhaltung der Kuendigungsfrist
    (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklaerung an ein Mitglied des Praesidiums
    erforderlich.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitglieds.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder

1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.

2. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur bei wichtigem Grund zulaessig.

3. Ueber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Praesidiums die Hauptversammlung.

4. Das Praesidium hat seinen Antrag dem auszuschliessenden Mitglied mindestens zwei Wochen
    vor der Versammlung mitzuteilen.

5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der ueber den Ausschluss
    entscheidenden Versammlung zu verlesen.

6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.

7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war,
    unverzueglich nachweislich bekanntgemacht werden.

§ 9 Streichung der Mitgliedschaft

1. Ein Mitglied scheidet ausserdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem IBV aus.

2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit einem Vierteljahresbeitrag im
    Rueckstand ist und der Jahresbeitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den
    Schatzmeister nicht innerhalb von 2 Monaten nach Absenden der Mahnung voll entrichtet ist.
    Die Mahnung erfolgt mittels Brief an die letzte dem IBV bekannte Anschrift des Mitgliedes.

3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.

4. Die Mahnung wird mit deren Absendung wirksam.

5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Praesidiums, der dem
    betroffenen Mitglied nicht bekanntgemacht wird.

§ 10 Mitgliedsbeitrag

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

2. Seine Hoehe bestimmt die Hauptversammlung.

3. Der Beitrag ist jaehrlich im voraus zu zahlen.

4. Erfolgt der Beitritt bis zum 30. Juni, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten ; bei Eintritt ab
    dem 1. Juli sind der halbe Jahresbeitrag und der Beitrag der folgenden Jahres zu bezahlen.

5. Eine Aufnahmegebuehr wird erhoben, deren Hoehe die Hauptversammlung festlegt.

6. Im begruendeten Fall kann das Praesidium einen ermaessigten Beitrag festsetzen.

3. Abschnitt : Organisation, Organe

§ 11 Gliederung

1. Der IBV ist ein Bundesverband.

2. Im Bedarfsfalle koennen raeumliche Untergliederungen vorgenommen werden ; Einzelheiten
    dazu regelt die Hauptversammlung.

§ 12 Organe des Verbandes

Organe des IBV sind

a)  die Hauptversammlung   §§ 13 bis 17
b)  das Praesidium              §§ 18 und 19

§ 13 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des IBV.

2. Die Hauptversammlung ist jaehrlich einmal, moeglichst in den ersten fuenf Kalendermonaten,
    einzuberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder die
    Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gruende es verlangt.

3. Antraege zur Hauptversammlung kann jedes Mitglied oder das Praesidium stellen. Antraege
    muessen spaetestens drei Wochen vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Ueber die
    Zulassung verspaetet vorgelegter Antraege entscheidet die Hauptversammlung.

4. In der Hauptversammlung hat das Praesidium

    - den Jahresbericht und
    - den Jahreskassenbericht ueber das letzte Gescheftsjahr vorzulegen. Das Geschaeftsjahr
       ist das Kalenderjahr.

5. Ueber die Entlastung des Praesidiums ist Beschluss zu fassen.

6. In Wahljahren sind

    - das Praesidium im Sinne von § 18 (1) und
    - zwei Rechnungspruefer (§21 Abs. 1) zu waehlen.

7. Die Hauptversammlung entscheidet ueber Neuaufnahmeantraege des Berichtzeitraumes.

8. Fuer die Durchfuehrung der Hauptversammlung gilt die "Geschaeftsordnung fuer die
    Hauptversammlung"

§ 14 Form der Einberufung

1. Die Hauptversammlung wird vom Praesidium schriftlich unter Einhaltung einer Ladefrist von
    sechs Wochen einberufen.

2. Die Ladefrist gilt als eingehalten, wenn Tagungsort, Zeit und Gegenstand der Beschlussfassung
    (Tagesordnung) in der der Hauptversammlung vorausgehenden Ausgabe der Verbandszeitschrift
    veroeffentlicht sind.

3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Versendung der Verbandszeitschrift an die letzte bekannte
    Anschrift der Mitglieder.

§ 15 Beschlussfaehigkeit

1. Beschlussfaehig ist jede ordnungsgemaess berufene Hauptversammlung.

2. Zur Beschlussfassung ueber die Aufloesung des Verbandes ist die Anwesenheit von zwei
    Dritteln der Mitglieder erforderlich.

3. Ist eine Beschlussfassung ueber die Aufloesung des IBV einberufene Hauptversammlung nach
    Absatz 2 nicht beschlussfaehig, so ist vor Ablauf von 4 Wochen seit dem Versammlungstag
    eine weitere Hauptversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

    Die weitere Versammlung darf fruehestens 2 Monate nach dem ersten Versammlungstag
    stattfinden, hat aber jedenfalls spaetestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte
    Beschlussfaehigkeit (Absatz 5) zu enthalten.

5. Die neue Versammlung ist ohne Ruecksicht auf die Zahl der erschienenen Verbandsmitglieder
    beschlussfaehig.

§ 16 Beschlussfassung

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 20 % der Anwesenden
    ist schriftlich und geheim ueber den jeweiligen Tagesordnungspunkt abzustimmen.

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit.

3. Zu einer Beschlussfassung, die eine Aenderung der Satzung enthaelt, ist eine Mehrheit von
    drei Vierteln erforderlich.

4. Zur Aenderung des Zwecks des IBV (§ 2 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder
    erforderlich ; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

5. Zur Beschlussfassung ueber die Aufloesung des IBV ist eine Mehrheit von vier Fuenfteln
    erforderlich.

6. Bei jeder Beschlussfassung ist die geforderte Mehrheit nur nach der Zahl der abgegebenen
    Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Abs. 4 bleibt hiervon unberuehrt.

§ 17 Beurkundung der Versammlungsbeschluesse

1. Ueber die in der Versammlung gefassten Beschluesse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

2. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen.

3. Jedes IBV-Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

4. Wer die Ungueltigkeit eines ordnungsgemaess beurkundeten Beschlusses geltend macht,
    hat den behaupteten Nichtigkeitsgrund zu beweisen.

§ 18 Praesidium

1. Das Praesidium besteht aus

    - dem Praesidenten
    - dem 1. und 2. Vizepraesidenten
    - dem Schatzmeister

2. Das Praesidium wird durch die Hauptversammlung auf eine Amtszeit von fuenf Jahren gewaehlt;
    eine Wiederwahl ist moeglich.

3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Praesident und die beiden Vizepraesidenten.
    Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln.

    Im Innenverhaeltnis sind die Vizepraesidenten nur befugt, in der Reihenfolge des Amtes von
    ihrem Vertretungsrecht Gebrauch zu machen, wenn der Praesident verhindert ist.

    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in Innenverhaeltnis in der Weise beschraenkt, dass
    bei allen Erwerbsgeschaeften und zu allen Verfuegungen ueber Grundstuecke und
    grundstuecksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredites ueber 1 000,00 DM
    (in Worten : eintausend) die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist.

4. Das Amt eines Mitgliedes des Praesidiums endet mit seinem Ausscheiden aus dem IBV.

5. Mehrere Praesidiumsaemter koennen nicht in einer Person vereinigt werden.

6. Scheidet waehrend der Wahlzeit ein Praesidiumsmitglied aus, beruft das Praesidium ein
    Ersatzmitglied. Verbleiben nach dem Ausscheiden von Praesidiumsmitgliedern nicht mindestens
    zwei gewaehlte Mitglieder im Amt oder scheidet gleichzeitig mehr als die Haelfte der Mitglieder
    aus, so muss eine Nachwahl auf einer ausserordentlichen Hauptversammlung vorgenommen
    werden.

7. Ersatzberufungen und Nachwahlen gelten immer nur fuer die noch verbleibende Amtszeit der
    laufenden Legislaturperiode.

§ 19 Geschaeftsfuehrung durch das Praesidium

1. Das Praesidium fuehrt ehrenamtlich die Geschaefte des IBV.

2. Der Praesident hat die Richtlinienkompetenz fuer die Erfuellung der Aufgaben des IBV.

3. Der Praesident ist Vorsitzender des Praesidiums.

4. Das Praesidium ist fuer alle Angelegenheiten des IBV zustaendig, soweit die Regelung nicht
    der Hauptversammlung vorbehalten ist.

5. Der IBV kann eine Geschaeftsstelle unterhalten, die der Aufsicht des Praesidenten untersteht.

6. Zur Wahrnehmung von Taetigkeiten im Sinne des § 3 der Satzung kann das Praesidium
    Mitglieder beauftragen.

7. Der Praesident

    - beruft unter Zustellung einer vorlaeufigen Tagesordnung und Wahrung einer Ladungsfrist
       von sieben Tagen - bei besonderer Dringlichkeit drei Tage - die Praesidiumssitzung ein,
    - fuehrt den Vorsitz der Praesidiumssitzung.

8. Eine Praesidiumssitzung ist beschlussfaehig, wenn mindestens die Haelfte der Praesidiums-
    mitglieder anwesend ist ; sie stimmt mit einfacher Mehrheit ab ; bei Stimmengleichheit
    entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wenn keine geheime Abstimmung beantragt ist,
    erfolgen die Abstimmungen mit Handzeichen.

9. In unaufschiebbaren Faellen handelt und entscheidet der Praesident in eigener Verantwortung.
    Das Praesidium ist in der naechsten Praesidiumssitzung zu unterrichten.

10. Eine fernmuendliche Beschlussfassung ist zulaessig, wenn kein Praesidiumsmitglied einer
      fernmuendlichen Beschlussfassung widerspricht.

11. Ueber jede Praesidiumssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und
      dem Protokollfuehrer zu unterzeichnen ist. Allen Praesidiumsmitgliedern ist das Protokoll
      zuzuleiten.

4. Abschnitt : Rechnungswesen

§ 20 Rechnungswesen

Der Schatzmeister fuehrt die Kassengeschaefte nach den Grundsaetzen kaufmaennischen Handelns.

§ 21 Rechnungspruefer

1. Die zwei Rechnungspruefer und der Ersatzrechnungspruefer werden mit dem Praesidium fuer
    die gleiche Legislaturperiode gewaehlt. Sie ueberpruefen die Kassenfuehrung.

2. Das Pruefergebnis ist dem Praesidenten vorzulegen.

3. Den Rechnungspruefern obliegt auch die Pruefung des Jahreskassenberichts. Sie berichten
    ueber das Ergebnis der Hauptversammlung und beantragen die Entlastung des Praesidiums.

4. Nach Ablauf der Wahlperiode ist die Wiederwahl eines Kassenpruefers moeglich.

5. Abschnitt : Allgemeine Bestimmungen

§ 22 Verbandszeitschrift

Der IBV unterrichtet seine Mitglieder durch die Verbandszeitschrift.

§ 23 Aufloesung des IBV

1. Der IBV kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgeloest werden.

2. Die Anfallberechtigten bestimmt die Hauptversammlung.

3. Bei Aufloesung oder Aufhebung des IBV ist das Vermoegen zu steuerbeguenstigten Zwecken
    zu verwenden. Beschluesse ueber die kuenftige Verwendung des Vermoegens duerfen erst
    nach Einwilligung des Finanzamts ausgefuehrt werden.

4. Die Liquidation erfolgt durch das Praesidium.

§ 24 Eintragung in das Vereinsregister

Der IBV soll in das Vereinsregister eingetragen werden.